Seit Jänner 2021 steht für Unterlassungsbegehren, mit denen gegen die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts in einem elektronischen Kommunikationsnetz vorgegangen wird, das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO zur Verfügung. Voraussetzung ist eine erhebliche, die Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung. Der Autor spricht sich de lege lata für ein strenges Verständnis dieser Erheblichkeitsschwelle aus. Nur Verletzungen, die den würdebasierten Kernbereich der Persönlichkeitsrechte und insb die höchstpersönliche Intimsphäre (Leben, Gesundheit, sexuelle Orientierung, Familienleben) berühren, könnten erheblich sein. Als Beispiele für erhebliche Verletzungen führt der Autor die Offenlegung der sexuellen Orientierung oder von Erkrankungen sowie die Veröffentlichung von Nacktfotos ohne Zustimmung an. Wenn die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht ist, habe das Gericht den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags abzuweisen und das Begehren als gewöhnliche Unterlassungsklage im ordentlichen Verfahren zu behandeln. Der Autor schlägt die Einrichtung eines Fachsenats beim OGH vor, um eine einheitliche Auslegung sicherzustellen.