Anlass für den Beitrag ist die Ankündigung eines deutschen Immobilienkonzerns, wegen der Gaskrise die zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Mietwohnhäusern während der Nacht so zu drosseln, dass nur noch eine Raumtemperatur von 17 °C erreicht werden kann. Der Autor geht davon aus, dass Vermieter nach der österreichischen Rechtslage Drosselungen vornehmen können, solange nicht der bedungene Gebrauch des Mietobjekts beeinträchtigt wird. Werde der Gebrauch durch die geringere Raumtemperatur beschränkt, stehe den Mietern ein Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 ABGB zu. Wenn die Vorlauftemperatur in der Wärmeversorgungsanlage grundlos hoch eingestellt ist, könne den Vermieter eine Pflicht zur Drosselung treffen, um den Mietern vermeidbare Heizkosten zu ersparen. Temperaturrichtwerte nennt der Autor nicht.