Nach der Vorabentscheidung EuGH C-308/21 , SATA International - Azores Airlines = Zak 2022/417, 223 bildet der Ausfall des Betankungssystems des Flughafens einen außergewöhnlichen Umstand, der das Flugunternehmen gem Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 von der Verpflichtung, für Flugannullierungen und -verspätungen Ausgleichszahlungen zu leisten, befreien kann. Der Autor kritisiert, dass der EuGH die Prüfung der Außergewöhnlichkeit in diesem Fall erstmals an das Kriterium gebunden hat, ob das Problem ein einziges Flugzeug bzw Flugunternehmen oder mehrere betrifft. Bei dieser Wertung müssten etwa auch krankheitsbedingte Personalausfälle als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, wenn mehrere Flugzeuge betroffen sind. Nach Ansicht des Autors zählen alle Tätigkeiten bei der Abfertigung, die das Flugunternehmen selbst erledigen oder an Dritte übertragen kann, zum normalen Flugbetrieb. Dazu gehöre insb die Betankung.