EheG: § 95
ABGB: § 258 Abs 4
Die einjährige Präklusivfrist des § 95 EheG für die Geltendmachung des Aufteilungsanspruchs läuft ab der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs. Bei widersprüchlichen Angaben kommt es auf den aus der Aktenlage ersichtlichen richtigen Eintrittstag und nicht auf den in der Rechtskraftbestätigung genannten falschen Tag an.