EuEheGüVO: Art 5
Die Annexzuständigkeit nach Art 5 EuEheGüVO bei dem Gericht, das im Scheidungsverfahren aufgrund der EuFamVO (Brüssel IIa-VO) angerufen worden ist, kann nach der rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht mehr in Anspruch genommen werden.