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Keine Annexzuständigkeit für Güterrechtsverfahren nach Abschluss des Scheidungsverfahrens

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/543Zak 2022, 291 Heft 15 v. 30.9.2022

EuEheGüVO: Art 5

Die Annexzuständigkeit nach Art 5 EuEheGüVO bei dem Gericht, das im Scheidungsverfahren aufgrund der EuFamVO (Brüssel IIa-VO) angerufen worden ist, kann nach der rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht mehr in Anspruch genommen werden.

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