EheG: § 74
Falsche Anschuldigungen des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen können nur dann zur Verwirkung des Scheidungsunterhalts führen, wenn sie im Bewusstsein der Wahrheitswidrigkeit erhoben werden. Dies gilt auch bei Strafanzeigen (hier: wegen Betrugs und betrügerischer Krida ua wegen Verheimlichung von unterhaltsrelevantem Vermögen).