ABGB: § 231
Ein dem Alter des Kindes und den elterlichen Lebensverhältnissen angepasstes Taschengeld ist eine Naturalunterhaltsleistung.
Im Fall eines Unterhaltsbegehrens für die Vergangenheit kann der geldunterhaltspflichtige Elternteil einwenden, dass der Anspruch durch die Zahlung eines monatlichen Taschengeldes (zum Teil) erfüllt ist. Wenn sich die Einwendung als berechtigt erweist, kann dem Kind nur ein darüber hinausgehender Unterhaltsrückstand zugesprochen werden.