In ihrem auf einem Gutachtensauftrag (Fn 1: "Anfrage aus der Praxis") beruhenden Beitrag berichten die Autoren, dass das OLG Wien in einer unveröffentlichten und offenbar noch nicht rechtskräftigen Entscheidung (14 R 197/21z) die Ansicht vertreten hat, die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Kindes, dessen Abstammung vom Verstorbenen erst nach dessen Tod festgestellt worden ist, beginne erst mit der Rechtskraft der Abstammungsentscheidung zu laufen. Sie kritisieren diese Auffassung und halten den abstammungsrechtlichen Status beim Pflichtteilsanspruch für verjährungsrechtlich unerheblich. Mangels Versorgungscharakters sei der Pflichtteilsanspruch nicht mit Kindesunterhaltsansprüchen vereinbar, bei denen der OGH die Verjährung an die Rechtskraft der gerichtlichen Statusentscheidung kopple (zB 4 Ob 46/13p = Zak 2013/358, 197).