FAGG: § 3 Z 2, § 11, § 18
Ein Kriterium für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist gem § 3 Z 2 FAGG ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Es reicht aus, wenn der Vertrieb teilweise auf den regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft ausgerichtet ist. Dass der Vertragsabschluss standardisiert über einen Webshop erfolgt, ist nicht erforderlich.