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FAGG gilt auch während eines Lockdowns

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/517Zak 2022, 276 Heft 14 v. 9.9.2022

FAGG: § 3 Z 2, § 11, § 18

Ein Kriterium für die Qualifikation als Fernabsatzgeschäft ist gem § 3 Z 2 FAGG ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Es reicht aus, wenn der Vertrieb teilweise auf den regelmäßigen Absatz per Distanzgeschäft ausgerichtet ist. Dass der Vertragsabschluss standardisiert über einen Webshop erfolgt, ist nicht erforderlich.

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