ABGB: § 1072, § 1076
IO: § 117
Die freihändige Veräußerung der mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter löst den Vorkaufsfall nicht aus. Ab Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigung des vom Insolvenzverwalter abgeschlossenen Kaufvertrags ist das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht jedenfalls erloschen.