ABGB: § 1168 Abs 1
KSchG: § 27a
Verlangt der Werkunternehmer von einem Verbraucher als Besteller nach § 1168 Abs 1 ABGB trotz Nichtausführung des Werks den Werklohn, muss er ihm gem § 27a KSchG die Gründe mitteilen, warum kein Abzug für Ersparnisse oder einen anderweitigen Erwerb gerechtfertigt ist. Die Erfüllung dieser Informationspflicht ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs nach § 1168 Abs 1 ABGB. Die Fälligstellung durch Informationserteilung kann aber auch noch während des Werklohnprozesses erfolgen.