KSchG: § 2 Abs 2, § 27a
ABGB: § 904, § 1168 Abs 1
Wenn der Werkunternehmer von einem Verbraucher als Besteller gem § 1168 Abs 1 ABGB trotz Nichtausführung des Werks das vereinbarte Entgelt oder einen Teil davon verlangt, muss er ihn gem § 27a KSchG darüber informieren, warum keine (höheren) Abzüge für Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb gerechtfertigt sind. Diese Informationspflicht zählt gem § 2 Abs 2 KSchG zum relativ zwingenden Recht.