ABGB: § 877, § 879 Abs 1, § 1174 Abs 1, § 1432
Nach stRsp können Zahlungen, die aufgrund eines wegen Gesetzwidrigkeit unwirksamen Glücksspielvertrags geleistet wurden, zurückverlangt werden.
Weder § 1174 Abs 1 S 1 ABGB (wissentliche Leistung zu unerlaubtem Zweck) noch § 1432 ABGB (wissentliche Zahlung einer Nichtschuld) schließen die Rückforderung der Einsätze, die ein Spieler für Pokerspiele auf einer nicht konzessionierten Plattform an deren Betreiber geleistet hat, aus. Ob der Spieler durch seine Spielteilnahme den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG erfüllt hat, spielt keine Rolle.