ABGB: § 535, § 553
Ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
Die Bezeichnung der Verfügung als Testament spricht für eine Erbeinsetzung.
ABGB: § 535, § 553
Ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist durch Auslegung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln.
Die Bezeichnung der Verfügung als Testament spricht für eine Erbeinsetzung.