ABGB: § 523, § 825
Für die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Dienstbarkeit sind grundsätzlich nur alle Miteigentümer gemeinsam aktiv legitimiert.
Unterlassungs-, Beseitigungs- und Wiederherstellungsansprüche zur Abwehr unberechtigter Eigentumseingriffe können hingegen grundsätzlich von jedem Miteigentümer alleine geltend gemacht werden. Dass sich der Beklagte zur Rechtfertigung des Eingriffs auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit beruft und deren Bestehen deshalb im Verfahren als Vorfrage zu klären ist, kann daran nichts ändern.