Das gegen den Sozialversicherungsträger gerichtete Begehren, eine Versicherungsleistung erneut auszuzahlen, weil die erste Zahlung nicht an die Erwachsenenvertreterin, sondern ohne schuldbefreiende Wirkung an die geschäftsunfähige Versicherte erfolgte, ist nach Ansicht des OGH (10 ObS 67/22h) keine Sozialrechtssache iSd § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. Eine Sozialrechtssache liege nur vor, wenn Grund, Höhe oder Ruhen des Anspruchs strittig seien, nicht aber dann, wenn es um die Prüfung der Auszahlung gehe. Daher handle es sich um eine Verwaltungssache. Der Rechtsweg sei unzulässig.