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Schadensteilung bei gewöhnlicher Betriebsgefahr auf beiden Seiten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/485Zak 2022, 259 Heft 13 v. 19.8.2022

EKHG: § 11

Wenn sich bei der Schadensteilung gem § 11 EKHG die gewöhnlichen Betriebsgefahren eines Pkw und eines Motorrades gegenüberstehen, ist mangels konkreter gefahrenerhöhender Umstände auf einer Seite ein Verhältnis von 1:1 angemessen. Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Motorrades ist nicht generell höher oder geringer zu bewerten als jene eines Pkw.

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