EKHG: § 11
Wenn sich bei der Schadensteilung gem § 11 EKHG die gewöhnlichen Betriebsgefahren eines Pkw und eines Motorrades gegenüberstehen, ist mangels konkreter gefahrenerhöhender Umstände auf einer Seite ein Verhältnis von 1:1 angemessen. Die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Motorrades ist nicht generell höher oder geringer zu bewerten als jene eines Pkw.