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Haftung des Waldeigentümers für einen auf eine Straße fallenden Baum

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/484Zak 2022, 258 Heft 13 v. 19.8.2022

ForstG: § 176 Abs 4

Aus § 176 Abs 4 S 2 ForstG folgt, dass der Waldeigentümer nur bei grobem Verschulden für einen Unfall haftet, der durch einen auf die neben dem Wald verlaufende Straße umstürzenden Baum verursacht worden ist.

Die Unterlassung von Maßnahmen zur Begutachtung und Sicherung von neben der Straße wachsenden Bäumen ist nur dann als grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn darin eine extreme Abweichung von der gebotenen Sorgfalt liegt.

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