ForstG: § 176 Abs 4
Aus § 176 Abs 4 S 2 ForstG folgt, dass der Waldeigentümer nur bei grobem Verschulden für einen Unfall haftet, der durch einen auf die neben dem Wald verlaufende Straße umstürzenden Baum verursacht worden ist.
Die Unterlassung von Maßnahmen zur Begutachtung und Sicherung von neben der Straße wachsenden Bäumen ist nur dann als grobe Fahrlässigkeit zu werten, wenn darin eine extreme Abweichung von der gebotenen Sorgfalt liegt.