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Kein "Sprungregress" in einer Erfüllungsgehilfenkette

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/483Zak 2022, 258 Heft 13 v. 19.8.2022

ABGB: § 1313

ZPO: § 192 Abs 2, § 391, § 393

Bei einer Erfüllungsgehilfenkette haftet der Werkunternehmer dem Besteller auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) eingesetzten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer). Mangels vertraglicher Beziehung kann er diesen aber nicht gem § 1313 S 2 ABGB auf Regress in Anspruch nehmen.

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