ABGB: § 1313
ZPO: § 192 Abs 2, § 391, § 393
Bei einer Erfüllungsgehilfenkette haftet der Werkunternehmer dem Besteller auch für das Verschulden des von seinem Erfüllungsgehilfen (Subunternehmer) eingesetzten weiteren Erfüllungsgehilfen (Sub-Subunternehmer). Mangels vertraglicher Beziehung kann er diesen aber nicht gem § 1313 S 2 ABGB auf Regress in Anspruch nehmen.