WGG: § 17
IO: § 46, § 51
Der in § 17 WGG geregelte Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen nach der Auflösung des Miet- bzw Nutzungsverhältnisses (hier: des Grundkostenanteils) entstand vor der Novellierung durch BGBl I 2015/157 - wenn auch aufschiebend bedingt - bereits mit Vertragsabschluss. Daher wurde er in der Insolvenz des Vermieters als Konkurs- und nicht als Masseforderung qualifiziert. Nach der geltenden Fassung des § 17 WGG, die am 1. 1. 2016 in Kraft getreten ist, entsteht der Rückzahlungsanspruch hingegen erst mit der Vertragsauflösung.