ABGB: § 879 Abs 3
Die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB greift nicht nur bei AGB und Vertragsformblättern, sondern bei jeder von einem Vertragsteil vorformulierten Vertragsbestimmung ein.
Individuell ausgehandelte Vertragsbestimmungen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle.