KSchG: § 28 Abs 1
Der Unterlassungsanspruch gegen unzulässige AGB-Klauseln nach § 28 Abs 1 KSchG umfasst auch das Verbot, sich auf solche Klauseln zu berufen. Ein "Sich-Berufen" liegt auch dann vor, wenn eine neue AGB-Klausel jenen Preis, der aufgrund einer unzulässigen Preisanpassungsklausel ermittelt worden ist, im Verhältnis zu bestehenden Kunden zum nunmehr geltenden (Ausgangs-)Preis erklärt.