In der Sozialrechtssache 11 Rs 93/21 g sah es das OLG Linz als wesentlichen Verfahrensmangel an, dass das Erstgericht Feststellungen in einer Sachverständigenfrage - hier sogar in Übergehung des eingeholten Gutachtens eines Gerichtssachverständigen - allein aufgrund eines Privatgutachtens oder der Parteiangaben getroffen hat. Ein notwendiges Sachverständigengutachten könne nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden (so auch 17 Ob 21/10b = Zak 2011/378, 198).