In der Rs 2 Ob 42/22y leitete der OGH aus § 178 Abs 1 und § 204 ABGB ab, dass nach dem Ausfall der Eltern die Urgroßeltern auch bei besserer Eignung nicht mit der Obsorge betraut werden können, solange geeignete Groß- oder Pflegeeltern vorhanden sind. Da dieses starre Rangverhältnis seiner Ansicht nach nicht mit der in Art 1 BVG Kinderrechte geforderten Vorrangigkeit des Kindeswohls vereinbar ist, hat er ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH eingeleitet.