Gem § 10 Abs 2 PfandbriefG dürfen Kreditforderungen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers in das Deckungsregister eingetragen werden. Die fehlende Zustimmung macht die Eintragung unwirksam. Der Autor untersucht, welche Anforderungen gegenüber Verbrauchern für die Zustimmungserklärungen gelten, die von den Kreditinstituten idR über Vertragsformblätter eingeholt werden. Seiner Ansicht nach muss das Formular aufgrund des Transparenzgebots des § 6 Abs 3 KSchG eine verständliche und vollständige Information des Verbrauchers über die mit der Eintragung verbundenen Rechtsfolgen enthalten, soweit diese dessen Rechtsposition betreffen. Die von der Wirtschaftskammer Österreich entworfene Musterklausel für die Zustimmung entspreche diesen Vorgaben.