Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob umfangreiche Verzichtserklärungen des Mieters auf Ansprüche aus dem Mietverhältnis, wie sie oftmals in Übergabeprotokollen anlässlich der Wohnungsrückgabe abgegeben werden, wirksam sind. Der Autor differenziert zwischen Mietverhältnissen im Vollanwendungsbereich des MRG und anderen Mietverhältnissen. Im Vollanwendungsbereich sei ein Vorabverzicht gem § 27 Abs 3 MRG jedenfalls unwirksam. Die Wirksamkeit nachträglicher Verzichte hänge davon ab, ob im Erklärungszeitpunkt noch eine Drucksituation zulasten des Mieters bestand. Insb wenn der Vermieter die Verzichtserklärung für den Abschluss eines neuen Mietvertrags oder eine Verlängerung verlange, sei von einer Drucksituation auszugehen, die gem § 27 Abs 3 MRG zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führe. Im Teil- und Nichtanwendungsbereich des MRG würden neben der Klauselkontrolle nur die allgemeinen zivilrechtlichen Anfechtungsmöglichkeiten bestehen (etwa wegen Verkürzung über die Hälfte nach § 934 ABGB).