Der Beitrag gibt einen systematisch gegliederten Überblick über die erbrechtliche Judikatur des OGH, die zu der seit dem ErbRÄG 2015 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Autor geht kritisch auf einige Entscheidungen ein. Ua wendet er sich gegen die Judikatur, nach der die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung gem § 572 ABGB wegen Motivirrtums - entgegen den Gesetzesmaterialien (ErlRV 688 BlgNR 25. GP 9) - nicht voraussetzt, dass das Motiv in der Verfügung angegeben ist (2 Ob 180/19p = Zak 2020/629, 358; 2 Ob 41/19x = Zak 2019/717, 396). Die gesetzlich angelegte Forderung nach der Angabe oder zumindest Andeutung des Motivs in der letztwilligen Verfügung habe sachliche Gründe, weil die Ermittlung des Motivs ansonsten oft reine Spekulation wäre. Die Auffassung der Rsp sei mit der Gefahr manipulativer und willkürlicher Eingriffe in den letzten Willen verbunden.