ABGB: § 1295 Abs 1, § 1323
Ein Schadenersatzanspruch in Höhe der die objektive Wertminderung übersteigenden Reparaturkosten setzt voraus, dass Reparaturabsicht besteht (Zuspruch als Vorschuss) bzw die Reparatur tatsächlich erfolgt ist. Fiktive Reparaturkosten sind nicht ersatzfähig.