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Keine Nuncupatio bei notarieller letztwilliger Verfügung

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/428Zak 2022, 233 Heft 12 v. 5.8.2022

ABGB: § 579 Abs 1, § 583, § 1249

Die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung iSd § 583 ABGB ist in Protokollform (§ 70 NO) oder Notariatsaktsform (§ 67 NO) möglich. Die Notariatsaktsform kann durch unmittelbare Errichtung eines Notariatsakts oder durch notarielle Bekräftigung einer Privaturkunde gem § 54 NO erreicht werden.

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