ABGB: § 579 Abs 1, § 583, § 1249
Die Errichtung einer notariellen letztwilligen Verfügung iSd § 583 ABGB ist in Protokollform (§ 70 NO) oder Notariatsaktsform (§ 67 NO) möglich. Die Notariatsaktsform kann durch unmittelbare Errichtung eines Notariatsakts oder durch notarielle Bekräftigung einer Privaturkunde gem § 54 NO erreicht werden.