ABGB: § 864a
Die Beschränkung der Haftung auf grobes Verschulden in AGB hält auch im beidseitigen Unternehmergeschäft nicht der Geltungskontrolle nach § 864a ABGB stand, wenn sich diese Klausel ohne jede Hervorhebung inmitten eines Absatzes befindet, der unter der Überschrift "Gewährleistung" ansonsten nur Gewährleistungsfragen und die Folgen der Insolvenz des Kunden behandelt (Zurückweisung des Rekurses).