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Keine Ersitzung eines Fruchtgenussrechts als Grunddienstbarkeit

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/425Zak 2022, 232 Heft 12 v. 5.8.2022

ABGB: § 479, § 509, § 1455

Nach stRsp kann ein Fruchtgenussrecht nur mit zeitlicher Beschränkung als Grunddienstbarkeit begründet und verbüchert werden.

Auch die Ersitzung eines unbefristeten Nutzungs- oder Fruchtgenussrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft ist nicht möglich.

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