ABGB: § 479, § 509, § 1455
Nach stRsp kann ein Fruchtgenussrecht nur mit zeitlicher Beschränkung als Grunddienstbarkeit begründet und verbüchert werden.
Auch die Ersitzung eines unbefristeten Nutzungs- oder Fruchtgenussrechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft ist nicht möglich.