ABGB: § 231
Die Anwendung des "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells" setzt in etwa gleichwertige Betreuungs- und Naturalleistungen der Elternteile voraus. Ein Betreuungsverhältnis von 42:58 ist noch nicht gleichwertig.
Auch eine nicht gleichwertige, aber über das übliche Kontaktrecht von 80 Tagen pro Jahr bzw durchschnittlich 1,5 Tagen pro Woche hinausgehende Betreuung des Kindes durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil rechtfertigt eine Unterhaltsminderung. Bei dem von der Rsp als Richtwert herangezogenen Abschlag von 10 % vom Geldunterhalt für jeden wöchentlichen Betreuungstag, den der Geldunterhaltspflichtige im Durchschnitt zusätzlich leistet,