ABGB: § 231
Im Unterhaltsrecht besteht kein Berufsschutz. Gerade beim Kindesunterhalt kann der Unterhaltspflichtige auch auf eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit angespannt werden, die seinen bisherigen sozialen Verhältnissen nicht entspricht (hier: Anspannung der 47 Jahre alten Mutter nach der Trennung vom gut verdienenden Vater auf eine Tätigkeit als angelernte Hilfskraft).