Es kommt vor, dass der ein Bauvorhaben abwickelnde Bauträger bei Vertragsbeginn nicht selbst Grundeigentümer ist bzw aus gebührenrechtlichen Gründen trotz (außerbücherlichem) Erwerb auch nicht wird, sondern die Übertragung des (Wohnungs-)Eigentums mit "Sprungeintragung"1 zu Gunsten der Erwerber erfolgen soll. Im folgenden Beitrag wird die Frage beleuchtet, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall überhaupt die erforderliche Sicherung der Erwerber vorliegt bzw welche Probleme mit einer solchen "Sprungeintragung" einhergehen.