Für Sorgerechtsentscheidungen sind gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO 2201/2003 die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Rs C-572/21 legte der EuGH Art 61 Brüssel IIa-VO dahin aus, dass diese Zuständigkeit verloren geht, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes während des Verfahrens rechtmäßig in einen Drittstaat verlegt wird, der Vertragspartei des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) ist (hier: Russische Föderation). In diesem Fall gehe die Zuständigkeit gem Art 5 Abs 2 KSÜ auf den neuen Aufenthaltsstaat über.