Gem § 81 Abs 2 EO besteht eine Auskunftspflicht des Verpflichteten sowie seiner Bediensteten und Beauftragten gegenüber dem im Exekutionsverfahren bestellten Verwalter. Unter dem Begriff Beauftragte sind nach Ansicht des Autors Personen zu verstehen, die rechtsgeschäftlich für den Verpflichteten tätig sind. Auch einen Notar könne die Auskunftspflicht treffen. Auf die notarielle Verschwiegenheitspflicht könne sich der Notar nicht unter allen Umständen berufen. Das Interesse des betreibenden Gläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung sei grundsätzlich schutzwürdiger als das Geheimhaltungsinteresse des Verpflichteten. Schutzwürdige Interessen anderer Beteiligter könnten hingegen die Auskunftsverweigerung rechtfertigen.