Der Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 setzt einen Sachzusammenhang zwischen den Klagen voraus. Der Autor geht näher auf dieses Konnexitätserfordernis ein. Rechtssätze österreichischer Gerichte, die eine Solidarhaftung oder eine gemeinsame Vorfrage ausreichen lassen (zB 8 Ob 126/19s = Zak 2020/90, 56), seien zu weit gefasst und bedürften zwingend einer Einschränkung. In der EuGH-Judikatur habe das Konnexitätserfordernis noch keine klaren Konturen erhalten.