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Geroldinger, Konnexität nach Art 8 Nr 1 Brüssel Ia-VO: Tradiertes auf dem Prüfstand, JBl 2022, 268.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/413Zak 2022, 220 Heft 11 v. 15.7.2022

Der Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012 setzt einen Sachzusammenhang zwischen den Klagen voraus. Der Autor geht näher auf dieses Konnexitätserfordernis ein. Rechtssätze österreichischer Gerichte, die eine Solidarhaftung oder eine gemeinsame Vorfrage ausreichen lassen (zB 8 Ob 126/19s = Zak 2020/90, 56), seien zu weit gefasst und bedürften zwingend einer Einschränkung. In der EuGH-Judikatur habe das Konnexitätserfordernis noch keine klaren Konturen erhalten.

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