Der Autor vertritt entgegen der hM die Auffassung, dass der Nichterfüllungsschaden, den der schuldhaft in Verzug geratene Käufer dem zurücktretenden Verkäufer gem § 921 ABGB zu ersetzen hat, nicht mit der Gewinnspanne, sondern über die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Marktpreis (allenfalls zuzüglich des Zeitinteresses und des Verzögerungsschadens) zu berechnen ist. Die hM führe zu einer potentiellen Überkompensation und zu einer Benachteiligung der Käuferseite, weil ein zurücktretender Käufer grundsätzlich nur die höheren Kosten eines Deckungskaufs geltend machen könne, während der zurücktretende Verkäufer stets Anspruch auf seine Gewinnspanne hätte.