Nach Ansicht des Autors kann ein Mieter, dem unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 MRG vorgeworfen wird, von der Hausverwaltung grundsätzlich gestützt auf Art 15 DSGVO Auskunft verlangen, welcher andere Mieter bzw Hausbewohner die Vorwürfe dort erhoben hat. Einschränkungen würden sich aus der notwendigen Interessenabwägung zwischen den Interessen des auskunftsberechtigten Mieters (etwa an der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach § 1330 ABGB) und jenen der hinweisgebenden Person ergeben. Insb spiele dabei eine Rolle, ob die Vorwürfe richtig oder unrichtig sind. Die Zusicherung der Vertraulichkeit gegenüber dem Hinweisgeber rechtfertige die Auskunftsverweigerung jedenfalls dann nicht, wenn unrichtige Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.