IO: § 7, § 231, § 240 Abs 1
Gem § 231 IO, der im Wesentlichen Art 18 EuInsVO entspricht, richten sich die Wirkungen eines Insolvenzverfahrens auf anhängige Streitigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO nach dem Recht des Staats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Insb die Unterbrechungswirkung und -dauer sowie die Verfahrensfortsetzung sind nach diesem Recht zu beurteilen.