JN: § 28 Abs 1 Z 2, § 99 Abs 1
Fluggastrechte-VO: Art 3
Ein Ordinationsantrag ist abzuweisen, wenn das Klagsvorbringen Anhaltspunkte dafür enthält, dass ohnehin ein Gerichtsstand im Inland besteht (hier: Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN, weil der Antragsteller auf Vermögen des Beklagten in Österreich verweist, auf das er Exekution führen möchte).