ElWOG: § 22 Abs 2 Z 1
JN: § 1
Auch wenn der Schadenersatzanspruch für Schäden des Netzzugangsberechtigten, die bei den im Auftrag des Netzbetreibers erfolgten Grabungen zur Verlegung einer Stromleitung verursacht worden sind, auf den Netzzugangsvertrag gestützt werden, ist eine Schadenersatzklage sofort zulässig. Es handelt sich um keine Streitigkeit iSd § 22 Abs 2 Z 1 ElWOG, für die ein vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren vor der Regulierungsbehörde vorgesehen ist, weil der Anspruch in keinem Zusammenhang mit der Netznutzung steht.