JN: § 1
AHG: § 1
Die Entfernung von Hindernissen von der Straße gem § 89a Abs 2 StVO auf Veranlassung der Behörde zählt zur Hoheitsverwaltung (Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt). Gleiches gilt für die Verwahrung der entfernten Sache (hier: Kfz).