NWG: § 1, § 8 Abs 1
Das Verfahren über die Einräumung eines Notwegerechts kann nicht zur Durchsetzung eines bereits bestehenden Wegerechts eingesetzt werden. Zulässig ist es hingegen, die Einräumung eines Notwegerechts zur Erweiterung eines bestehenden Wegerechts zu beantragen (hier: Verbreiterung des auf eine Breite von 2,4 m beschränkten Servitutswegs).