ABGB: § 1472
Gegenüber privilegierten Personen (ua "erlaubten Körpern") läuft gem § 1472 ABGB eine längere Ersitzungszeit.
Dieses Privileg steht nicht allen juristischen Personen des Privatrechts zu. Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch oder aufgrund des Gesetzes gegründet worden ist