ABGB: § 1460
Nach stRsp kann der für die Ersitzung notwendige Besitz auch durch Stellvertreter, Boten und andere Besitzmittler ausgeübt werden. Dass der Ersitzende die Sache niemals unmittelbar innehatte, schadet nicht.
OGH 26. 4. 2022, 2 Ob 223/21i
ABGB: § 1460
Nach stRsp kann der für die Ersitzung notwendige Besitz auch durch Stellvertreter, Boten und andere Besitzmittler ausgeübt werden. Dass der Ersitzende die Sache niemals unmittelbar innehatte, schadet nicht.
OGH 26. 4. 2022, 2 Ob 223/21i