Erhebliche Baumaßnahmen müssen dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar sein. Unabhängig davon, ob erhebliche Baumaßnahmen insgesamt vorliegen, ist der einzelne Vertrag vom FAGG erfasst, wenn der Verbraucher die Verträge auf Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern aufspaltet.1