Das OLG Wien (33 R 4/22h) hat ein Vorabentscheidungsersuchen zum kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll, ob auf einen Verbrauchervertrag auch dann gem Art 6 Abs 1 Rom I-VO das Recht des Aufenthaltsstaats des Verbrauchers anzuwenden ist, wenn das Recht, das gem Art 4 Rom I-VO ohne Verbrauchereigenschaft anwendbar wäre, für den Verbraucher günstiger ist.